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CE-Kennzeichnung

Effizient und strukturiert durch den CE-Prozess: Beratung für Maschinenhersteller und Betreiber
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CE – muss das sein?

Ja, sofern Sie eine Maschine durch Umbau wesentlich verändern, aus einem Nicht-EU-Land importieren, oder selbst herstellen und innerhalb der EU in Verkehr bringen wollen. Die CE-Kennzeichnung zeigt, dass die Konformitätsvermutung gegeben ist und die grundlegenden gesetzlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt sind. Der Weg zur Kennzeichnung kann jedoch kompliziert sein, denn: So vielfältig wie die Möglichkeiten im Maschinen- und Anlagenbau sind auch die dort geltenden Sicherheitsanforderungen.

Deshalb ist es gut, versierte Begleiter an der Seite zu haben. Wir führen Sie strukturiert durch den gesamten CE-Prozess – von der Planung bis zur Inbetriebnahme. So können Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren, während wir für die Sicherheit Ihrer Maschine sorgen.

So ebnen wir den Weg zur CE-Kennzeichnung

Wir entlasten Sie entlang des gesamten Verfahrens durch

  • sicherheitstechnische Beratung bereits während der Planungs- und Konstruktionsphase
  • Festlegung der bestimmungsgemäßen Verwendung und Ermittlung der Rahmenbedingungen
  • Durchführung der Richtlinien- und Normenrecherche
  • Analyse der Produktanforderungen und Auswahl des Konformitäts-Bewertungsverfahrens
  • Erstellung fundierter Risikobeurteilungen
  • Auslegung, Verifizierung und Validierung von Sicherheitsfunktionen
  • Erstellung der Dokumentationsunterlagen

Häufige Fragen

  • Arbeitsmittelverordnung (AM-VO)
    Die AM-VO ist eine Verordnung des österreichischen ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und beinhaltet die Vorschriften zur Benutzung und Beschaffung von Arbeitsmitteln. Sie regelt u.a. Prüfpflichten, Wartungen, Anforderungen an die Beschaffenheit und Regelungen zur Benutzung von Arbeitsmitteln.

     

    Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL)

    Die MRL ist eine Europäische Richtlinie, die die grundlegenden Anforderungen zu Benutzung und Sicherheit von Maschinen regelt. In Österreich wird die MRL durch die Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV) umgesetzt.

    Die MRL gilt für:

    • Maschinen
    • auswechselbare Ausrüstungen
    • Sicherheitsbauteile
    • Lastaufnahmemittel
    • Ketten, Seile und Gurte
    • abnehmbare Gelenkwellen
    • unvollständige Maschinen

    Maschinen sind definiert als eine Gesamtheit von zusammengefügten Teilen, von denen mindestens eines beweglich ist, und die eine bestimmte Funktion hat und durch Energie angetrieben wird, die nicht von menschlicher oder tierischer Kraft stammt. Der Begriff beinhaltet auch Gesamtanlagen, die aus mehreren verketteten Maschinen bestehen. Eine unvollständige Maschine ist im Prinzip eine Maschine, der jedoch die bestimmte Funktion fehlt.

    Die MRL erfordert für diese Objekte eine vollständige technische Dokumentation und die Kennzeichnung mit CE (nicht bei unvollständigen Maschinen).

     

    Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU

    Die Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU ist eine Europäische Richtlinie, die die Verwendung elektrischer Bauteile und Geräte und deren Spannungsgrenzen zur sicheren Verwendung regelt.

     

    EMV-Richtlinie 2014/30/EU

    Die Richtlinie zur elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) ist eine Europäische Richtlinie und regelt die Anforderungen an elektrische Geräte, die durch das Aussenden elektromagnetischer Strahlung andere elektrische Geräte stören könnten.

     

    Die Maschinenrichtlinie, Niederspannungsrichtlinie und EMV-Richtlinie sind die relevantesten Richtlinien, die eine CE-Kennzeichnung von Maschinen und elektrischen Geräten erfordern. [2, diverse Websiten zu Richtlinien]

  • In der EU gibt es insgesamt 26 verschiedene Richtlinien zur Produktsicherheit, die die Anforderungen an Produkte, die potenziell die Sicherheit von Menschen gefährden könnten, harmonisieren und die Einhaltung von Mindeststandards gewährleisten. Ein Produkt, für das eine oder mehrere dieser EU-Richtlinien gelten, muss das CE-Kennzeichen besitzen, bevor es im Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben werden kann. Dieses Kennzeichen zeigt, dass das Produkt alle gültigen Mindestvorschriften einhält. Für ein Produkt, das nicht in den Bereich einer der 26 Richtlinien fällt, ist die CE-Kennzeichnung verboten. Verantwortlich für die Kennzeichnung ist der Hersteller bzw. der Inverkehrbringer in den Europäischen Wirtschaftsraum.

    Das Konformitätsbewertungsverfahren wird durch die CE-Kennzeichnung am Produkt und der übergebenen EG-Konformitätserklärung sowie der technischen Dokumentation abgeschlossen.

  • Um eine CE-Kennzeichnung für ein Produkt auszustellen, ist ein Konformitätsbewertungsverfahren nötig. Dabei wird die Übereinstimmung des Produkts mit den gültigen Normen und Richtlinien überprüft. Nach erfolgreicher Durchführung des Verfahrens kann eine Konformitätserklärung ausgestellt werden, die die Eignung des Produkts bestätigt.

    Eine vollständige technische Dokumentation einer Maschine ist notwendig, um die Konformitätserklärung ausstellen zu können.

  • Die Maschinenrichtlinie schreibt vor, dass eine vollständige technische Dokumentation einer Maschine oder Anlage folgende Punkte beinhalten muss:

    • Allgemeine Beschreibung
    • Zeichnungen und Schaltpläne
    • Berechnungen und Versuchsergebnisse
    • Risikobeurteilung
    • Auflistung der verwendeten Normen und Richtlinien der Sicherheitsbetrachtung
    • Betriebsanleitung
  • Bevor eine Maschine oder Anlage in Betrieb genommen wird, ist eine Risikobeurteilung nötig, um potenzielle Gefahrenquellen zu identifizieren und diesen entgegenzuwirken. Ein Risiko setzt sich zusammen aus dem möglichen Schadensausmaß einer Gefährdung und der Wahrscheinlichkeit, mit der diese Gefährdung auftritt.

    Im Zuge einer Risikobewertung wird ein Risiko zuerst analysiert, indem die Maschinengrenzen betrachtet, Gefahrenquellen aufgedeckt und Schadensausmaß und Eintrittswahrscheinlichkeit eingeschätzt werden. Anhand dieser Basis wird das Risiko bewertet und, sollte es nötig sein, so weit als möglich in einem iterativen Prozess vermindert. Zur Verminderung sind 3 Hauptschritte nötig.

    1. Inhärent sichere Konstruktion: Die Maschine wird so konstruiert, dass konstruktionsbedingt Gefährdungen ausgeschlossen werden.
    2. Technische und ergänzende Schutzmaßnahmen: Zusätzliche Schutzeinrichtungen, die bei Auftreten einer Gefährdung, welche nicht konstruktionsbedingt vermieden werden konnte, einen Unfall verhindern (z.B. durch eine Trennung).
    3. Benutzerinformation: Wenn es Gefahrenquellen gibt, die sich trotz inhärent sicherer Konstruktion und technischen Schutzmaßnahmen nicht vermeiden lassen, muss durch Schulung und Warnung des Benutzers einer Maschine proaktiv einem Unfall entgegengewirkt werden.

    Eine Risikobeurteilung gehört zu den in der Maschinenrichtlinie vorgeschriebenen technischen Unterlagen einer Maschine und ist dringend nötig, um die Sicherheits- und Gesundheitsvoraussetzungen zu erfüllen und Unfällen am Arbeitsplatz aktiv entgegenzuwirken.

Interessiert? Ich bin gerne für Sie da!

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Dipl.-Ing. (FH)

Michael Wacha

BSc

Schwerpunkte:
SFK-Betreuung
Explosionsschutz
Maschinensicherheit
Betriebsanlagengenehmigungen
Überprüfungen gem. §82b GewO

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