Icon Sicherheitsfachkraft, Ingenieur mit Helm

Externe Sicherheits­fachkraft (SFK)

Ihre externe Unterstützung für das Mehr an Arbeitssicherheit
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Sicherheitstechnische Betreuung für Industrie und Gewerbe

Unabhängig von Größe und Branche ist jedes Unternehmen verpflichtet, eine Sicherheitsfachkraft einzusetzen. Die Rolle der Sicherheitsfachkraft ist im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) beschrieben und gilt für alle Unternehmen gleichermaßen. Den Unterschied macht die Person in dieser Rolle, ihr Fachwissen und ihre Erfahrung. Umso mehr, je komplexer und gefährlicher Arbeitsverfahren oder eingesetzte Arbeitsmittel sind.

Unsere Sicherheitsfachkräfte verfügen neben der verpflichtenden Fachausbildung nach §74 ASchG auch über Expertise in den Bereichen Lüftungstechnik, gefährliche Arbeitsstoffe, Explosionsschutz, Maschinensicherheit und CE-Konformität – ein klarer Vorteil bei der sicherheitstechnischen Betreuung gewerblicher und industrieller Arbeitsplätze.

Leistungen, die den Unterschied machen

Unsere Sicherheitsfachkräfte beraten Sie in allen Belangen des ArbeitnehmerInnenschutzes, einschließlich

  • Unterstützung bei der Planung von Arbeitsstätten
  • Begehungen Ihrer Arbeitsstätte(n) mit Berichtserstellung und Maßnahmenkatalog
  • Durchführung von Messungen
  • Arbeitsplatzevaluierung und Erstellung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten
  • Erstellung von Betriebsanweisungen und Unterweisungsunterlagen
  • Schulung und Unterweisung Ihrer Mitarbeiter
  • Unterstützung bei Angelegenheiten mit dem Arbeitsinspektorat und anderen Behörden

Häufige Fragen

  • Zu den Präventivfachkräften zählen Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner, aber auch Arbeitspsychologen und andere Experten. Sie unterstützen Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes, der Gesundheitsförderung sowie der menschengerechten Arbeitsgestaltung. Sie beraten auch Sicherheitsvertrauenspersonen und Belegschaftsorgane auf diesem Gebiet.

    Die Betreuung durch Präventivfachkräfte enthebt die Arbeitgeber nicht von ihrer Verantwortung für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften. Eine rechtswirksame Übertragung der Verantwortlichkeit an Präventivfachkräfte ist nicht möglich.

  • Die Ausbildung von Sicherheitsfachkräften (SFK) ist im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) und in der Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte (SFK-VO) genau geregelt. Als SFK darf nur tätig werden, wer die Fachausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Die sicherheitstechnische Betreuung kann durch betriebseigene SFK, externe SFK oder ein sicherheitstechnisches Zentrum erfolgen. Für Kleinbetriebe mit mit bis zu 50 ArbeitnehmerInnen gibt es auch die Möglichkeit, eine kostenlose Betreuung durch die AUVA zu beantragen.

  • Die Beauftragung einer externen Sicherheitsfachkraft macht vor allem dann Sinn, wenn:

    • keine Ressourcen für betriebsinterne Sicherheitsfachkräfte vorhanden sind
    • spezialisierte Fachkenntnisse benötigt werden, die intern nicht verfügbar sind, z. B. bei der Bewertung von Gefährdungen durch chemische oder biologische Arbeitsstoffe, oder bei der Bewertung von Maschinen, technischen Anlagen und elektrischen Gefahren
    • eine unabhängige Meinung zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz benötigt wird, um potenzielle Interessenskonflikte mit internen Verantwortlichen zu vermeiden
    • eine vorübergehende Unterstützung für ein zeitlich befristetes Projekt benötigt wird
    • Unterstützung bei der Erstellung und Durchführung von Schulungen und Unterweisungen benötigt wird
  • Die Berechnung der Präventionszeit ist in §82a ASchG geregelt und hängt von der Anzahl der MitarbeiterInnen und deren Tätigkeiten ab:

    • Büroarbeitsplätze oder vergleichbare Arbeitsplätze mit geringer körperlicher Belastung: 1,2 Stunden pro ArbeitnehmerIn und Kalenderjahr
    • Für alle anderen Arbeitsplätze: 1,5 Stunden pro ArbeitnehmerIn und Kalenderjahr
    • Zusätzlich 0,5 Stunden pro ArbeitnehmerIn und Kalenderjahr für ArbeitnehmerInnen, die mindestens 50x im Kalenderjahr Nachtarbeit im Sinne des Nachtschwerarbeitsgesetzes verrichten

    Die Präventionszeit wird unter den Präventivfachkräften folgendermaßen aufgeteilt:

    • Sicherheitsfachkraft: 40%
    • Arbeitsmediziner: 35%
    • Sonstige Fachleute (zB Arbeitspsychologen, Chemiker, Toxikologen): 25%

Interessiert? Ich bin gerne für Sie da!

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Dipl.-Ing. (FH)

Michael Wacha

BSc

Schwerpunkte:
SFK-Betreuung
Explosionsschutz
Maschinensicherheit
Betriebsanlagengenehmigungen
Überprüfungen gem. §82b GewO

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