
Externe Sicherheitsfachkraft (SFK)
Sicherheitstechnische Betreuung für Industrie und Gewerbe
Unabhängig von Größe und Branche ist jedes Unternehmen verpflichtet, eine Sicherheitsfachkraft einzusetzen. Die Rolle der Sicherheitsfachkraft ist im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) beschrieben und gilt für alle Unternehmen gleichermaßen. Den Unterschied macht die Person in dieser Rolle, ihr Fachwissen und ihre Erfahrung. Umso mehr, je komplexer und gefährlicher Arbeitsverfahren oder eingesetzte Arbeitsmittel sind.
Unsere Sicherheitsfachkräfte verfügen neben der verpflichtenden Fachausbildung nach §74 ASchG auch über Expertise in den Bereichen Lüftungstechnik, gefährliche Arbeitsstoffe, Explosionsschutz, Maschinensicherheit und CE-Konformität – ein klarer Vorteil bei der sicherheitstechnischen Betreuung gewerblicher und industrieller Arbeitsplätze.
Expertise in allen relevanten Bereichen
Mit einem breiten Spektrum an Fachwissen und Erfahrung sind wir optimal gerüstet, um die sicherheitstechnische Betreuung für gewerbliche und industrielle Arbeitsplätze zu gewährleisten.
Perspektivenwechsel
Als Experten für CE-Konformität betrachten unsere Sicherheitsfachkräfte Maschinen und Anlagen nicht nur aus Betreiber- sondern auch aus Herstellersicht. Ein geschulter Blick auf Sicherheitsanforderungen und Schutzsysteme sowie Bediensicherheit und Instandhaltung ist damit garantiert.
Praxistaugliche Lösungen
Die gesetzlichen Anforderungen zu kennen ist das Eine, sie in die Praxis umzusetzen eine weit größere Herausforderung. Unsere erfahrenen Sicherheitsfachkräfte wissen, welche Normen und Vorschriften für Ihr Unternehmen relevant sind und erarbeiten praxisnahe, pragmatische Lösungen.
Saubere Dokumentation
Sicherheitstechnische Betreuung ist erst dann komplett, wenn sie ordentlich dokumentiert ist. Wir sorgen dafür, dass Ihre Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente vollständig, rechtskonform und immer auf aktuellem Stand sind.
Leistungen, die den Unterschied machen
Unsere Sicherheitsfachkräfte beraten Sie in allen Belangen des ArbeitnehmerInnenschutzes, einschließlich
- Unterstützung bei der Planung von Arbeitsstätten
- Begehungen Ihrer Arbeitsstätte(n) mit Berichtserstellung und Maßnahmenkatalog
- Durchführung von Messungen
- Arbeitsplatzevaluierung und Erstellung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten
- Erstellung von Betriebsanweisungen und Unterweisungsunterlagen
- Schulung und Unterweisung Ihrer Mitarbeiter
- Unterstützung bei Angelegenheiten mit dem Arbeitsinspektorat und anderen Behörden
Häufige Fragen
Zu den Präventivfachkräften zählen Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner, aber auch Arbeitspsychologen und andere Experten. Sie unterstützen Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes, der Gesundheitsförderung sowie der menschengerechten Arbeitsgestaltung. Sie beraten auch Sicherheitsvertrauenspersonen und Belegschaftsorgane auf diesem Gebiet.
Die Betreuung durch Präventivfachkräfte enthebt die Arbeitgeber nicht von ihrer Verantwortung für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften. Eine rechtswirksame Übertragung der Verantwortlichkeit an Präventivfachkräfte ist nicht möglich.
Die Ausbildung von Sicherheitsfachkräften (SFK) ist im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) und in der Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte (SFK-VO) genau geregelt. Als SFK darf nur tätig werden, wer die Fachausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Die sicherheitstechnische Betreuung kann durch betriebseigene SFK, externe SFK oder ein sicherheitstechnisches Zentrum erfolgen. Für Kleinbetriebe mit mit bis zu 50 ArbeitnehmerInnen gibt es auch die Möglichkeit, eine kostenlose Betreuung durch die AUVA zu beantragen.
Die Beauftragung einer externen Sicherheitsfachkraft macht vor allem dann Sinn, wenn:
- keine Ressourcen für betriebsinterne Sicherheitsfachkräfte vorhanden sind
- spezialisierte Fachkenntnisse benötigt werden, die intern nicht verfügbar sind, z. B. bei der Bewertung von Gefährdungen durch chemische oder biologische Arbeitsstoffe, oder bei der Bewertung von Maschinen, technischen Anlagen und elektrischen Gefahren
- eine unabhängige Meinung zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz benötigt wird, um potenzielle Interessenskonflikte mit internen Verantwortlichen zu vermeiden
- eine vorübergehende Unterstützung für ein zeitlich befristetes Projekt benötigt wird
- Unterstützung bei der Erstellung und Durchführung von Schulungen und Unterweisungen benötigt wird
Die Berechnung der Präventionszeit ist in §82a ASchG geregelt und hängt von der Anzahl der MitarbeiterInnen und deren Tätigkeiten ab:
- Büroarbeitsplätze oder vergleichbare Arbeitsplätze mit geringer körperlicher Belastung: 1,2 Stunden pro ArbeitnehmerIn und Kalenderjahr
- Für alle anderen Arbeitsplätze: 1,5 Stunden pro ArbeitnehmerIn und Kalenderjahr
- Zusätzlich 0,5 Stunden pro ArbeitnehmerIn und Kalenderjahr für ArbeitnehmerInnen, die mindestens 50x im Kalenderjahr Nachtarbeit im Sinne des Nachtschwerarbeitsgesetzes verrichten
Die Präventionszeit wird unter den Präventivfachkräften folgendermaßen aufgeteilt:
- Sicherheitsfachkraft: 40%
- Arbeitsmediziner: 35%
- Sonstige Fachleute (zB Arbeitspsychologen, Chemiker, Toxikologen): 25%