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Explosionsschutz­dokumente

Rechtskonforme Explosionsschutzdokumente für höchste Arbeits- und Betriebssicherheit
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Sie sind in der Pflicht, wir haben die Expertise

Die gesetzlichen Anforderungen im Explosionsschutz stellen Sie als Anlagenbetreiber vor eine verantwortungsvolle Aufgabe: Sie sind verpflichtet, mögliche Explosionsgefahren zu ermitteln, entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu treffen und lückenlos zu dokumentieren. Diese Verantwortung können wir Ihnen nicht abnehmen – aber wir können Ihnen helfen, sie zu tragen.

Als geeignete fachkundige Personen für den Explosionsschutz gem. ÖNORM Z2200 unterstützen wir Sie mit Fachwissen und rechtlichem Know-How bei der Erstellung Ihres Explosionsschutzdokumentes nach VEXAT § 5. Die Sicherheit Ihrer Mitarbeiter und die Erfüllung gesetzlicher Anforderungen stehen dabei im Mittelpunkt.

Explosionsschutz richtig umgesetzt und dokumentiert

Mit der Erstellung Ihres Explosionsschutzdokumentes bestätigen wir, dass

  • eine vollständige Evaluierung der Explosionsgefahren nach ASchG und VEXAT stattgefunden hat
  • alle im Explosionsschutzkonzept angeführten Maßnahmen umgesetzt und geprüft wurden
  • ein sicherer Betrieb der Anlage gewährleistet ist

Um dies zu belegen, fassen wir Nachweisdokumente wie Betriebsanleitungen, Konformitätserklärungen, Prüfprotokolle und Unterweisungsnachweise übersichtlich zusammen. Die nötigen Prüfungen und Messungen führen wir mit unseren eigenen Messgeräten durch. Sollten Mängel vorhanden sein, erarbeiten wir mit Ihnen gemeinsam tragbare Lösungen.

Häufige Fragen

  • Die Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) wurde als Verordnung zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) erlassen und ist mit 1. August 2004 in Kraft getreten. Sie beinhaltet Bestimmungen zum Explosionsschutz in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des ASchG. Das Ziel der Verordnung ist der Schutz von Menschen und Sachwerten durch die Vermeidung von Explosionen bzw. durch die Minimierung der Auswirkungen von auftretenden Explosionen.

    Die VEXAT ist auf jeden Betrieb anwendbar, der explosionsgefährliche Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube in Mischung mit Luft herstellt, bearbeitet, verarbeitet, lagert oder bereitstellt. Explosionsgefahren entstehen insbesondere in Betrieben, in denen mit brennbaren bzw. explosiven Flüssigkeiten, Klebern, Lacken, Lösungsmitteln, Verdünnern, Mehl-, Holz- oder Metallstäuben gearbeitet wird.

  • In der Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) ist die Verantwortung des Arbeitgebers hinsichtlich Explosionsschutz im Detail geregelt. Die VEXAT beinhaltet insbesondere

    • die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Ermittlung, Beurteilung und Dokumentation der Explosionsgefahren
    • Information und Unterweisung der Mitarbeiter sowie Arbeitsfreigabe
    • Prüfungen, Messungen, Gefahrenanalyse und Störfallvorsorge
    • die Rangordnung des Explosionsschutzes (primär – sekundär – konstruktiv)
    • die Anforderungen an elektrische Anlagen und Gegenstände in explosionsgefährdeten Bereichen sowie wiederkehrende Überprüfungen
  • Arbeitgeber sind gemäß § 4 VEXAT verpflichtet, Explosionsgefahren in ihrem Betrieb zu evaluieren. Dabei müssen sie unter Berücksichtigung aller Betriebssituationen (Normalbetrieb, Wartung, Störung, etc.)

    • die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens von explosionsfähigen Atmosphären und explosionsgefährdeten Bereichen sowie
    • die charakteristischen Eigenschaften und Kenndaten der Arbeitsstoffe, die explosionsfähige Atmosphären bilden können

    ermitteln und beurteilen. Als explosionsgefährdet gelten jene Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphären in gefahrdrohenden Mengen auftreten können, sodass besondere Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich werden.

    Wenn in einer Arbeitsstätte oder auf einer Baustelle explosionsgefährdete Bereiche entstehen, ist gemäß § 5 VEXAT vor Betriebsaufnahme ein Explosionsschutzdokument zu erstellen.

  • Gemäß §5 (2) VEXAT muss das Explosionsschutzdokument jedenfalls Angaben enthalten über:

    • die festgestellten Explosionsgefahren bei Normalbetrieb sowie bei allen anderen Tätigkeiten (Instandhaltung, Reinigung, Prüfung Störungsbehebung oder besondere Arbeiten gem. § 7 Abs. 3 VEXAT)
    • alle zur Gefahrenvermeidung durchzuführenden primären, sekundären und konstruktiven Explosionsschutzmaßnahmen
    • die örtliche Festlegung der explosionsgefährdeten Bereiche und deren Einstufung in Zonen
    • die Eignung von Arbeitsmitteln, elektrischen Anlagen, Arbeitskleidung und persönlicher Schutzausrüstung für explosionsgefährdete Bereiche sowie Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen
    • Umfang und Ergebnisse von Prüfungen und Messungen in Zusammenhang mit explosionsgefährdeten Bereichen
    • bei Warn- oder Alarmbedingungen zur Explosionsvermeidung erforderliche Vorkehrungen und durchzuführende Maßnahmen
    • Arbeiten in Behältern und ähnlichen Einrichtungen nach § 6 Abs. 3
    • Ziel, Maßnahmen und Modalitäten der Koordination, wenn in der Arbeitsstätte auch betriebsfremde Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden
  • Für die Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes ist grundsätzlich der Arbeitgeber zuständig. Besitzt dieser nicht die notwendige Fachkenntnis und steht im Betrieb keine ausreichend fachkundige Person zur Verfügung, ist ein technisches Büro, ein Ziviltechniker oder eine akkreditierte Prüf- und Überwachungsstelle zu beauftragen. Aufgrund der hohen sicherheitstechnischen Bedeutung und der Komplexität des Themas empfehlen wir, unbedingt Fachleute heranzuziehen.

    Leider gibt es in Österreich keine gesetzliche Regelung für die Ausbildung von Personen, die mit Aufgaben im Explosionsschutz betraut sind. Doch es gibt Normen, die Anforderungen hinsichtlich Kompetenzen und Erfahrungen definieren: Die ÖNORM Z2200 legt fest, dass für die Durchführung von Aufgaben im Zusammenhang mit dem Explosionsschutz eine “geeignete, fachkundige Person” eingesetzt werden muss. Die Norm legt konkrete Anforderungen an die Ausbildung, das Wissen und die Erfahrung des Personals fest, das mit dem Explosionsschutz befasst ist. Dazu gehören jedenfalls Kenntnisse über die relevanten Gesetze, Vorschriften, Normen und Richtlinien sowie über die technischen Grundlagen und Prinzipien des Explosionsschutzes. Je nach Aufgaben der geeigneten fachkundigen Person müssen weitere Kenntnisse vorhanden sein, etwa Grundlagen in Physik und Chemie, Kenntnisse über Zoneneinteilung und Zündschutzarten, Dokumentation, Instandhaltung, Messtechnik, etc.

    Für elektrotechnische Abnahmen sind Qualifikationen erforderlich, die über die Anforderungen der ÖNORM Z2200 hinaus gehen. Diese sind in Anhang B der ÖVE/ÖNORM EN 60079-17 festgelegt und reichen von Kenntnissen der Elektrotechnik über spezifische Normenkenntnisse bis zu Kenntnissen der Qualitätssicherung.

  • Das Explosionsschutzkonzept wird vor der Aufnahme der Arbeit auf Basis der Evaluierung von Explosionsgefahren (gem. § 4 VEXAT) erstellt und dient als Leitfaden für die Planung und Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen. Es beschreibt sämtliche organisatorischen und technischen Maßnahmen, die getroffen werden, um Explosionen zu verhindern oder deren Auswirkungen auf ein ungefährliches Maß zu beschränken (Zoneneinteilung, Schutzmaßnahmen, etc.). Das Explosionsschutzkonzept ist ein wesentlicher Bestandteil vieler Betriebsanlagengenehmigungsverfahren und wird – im Sinne eines positiven Betriebsanlagenbescheides – am besten in Abstimmung mit den zuständigen Behörden erstellt. Das Ziel ist die Festlegung von sicheren, vernünftigen und ökonomisch sinnvollen Maßnahmen zum Schutz von Mensch und Betrieb.

    Das Explosionsschutzdokument bildet die Umsetzung des Explosionsschutzkonzeptes ab und bündelt alle Informationen sowie Nachweisdokumente zum Explosionsschutz in der betreffenden Arbeitsstätte.

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Dipl.-Ing. (FH)

Michael Wacha

BSc

Schwerpunkte:
SFK-Betreuung
Explosionsschutz
Maschinensicherheit
Betriebsanlagengenehmigungen
Überprüfungen gem. §82b GewO

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