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Explosionsschutz­konzepte

Sicherheit für Ihre Pläne: Schneller zur Betriebsanlagengenehmigung mit einem fundierten Explosionsschutzkonzept
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Explosionsschutz auf den Punkt gebracht

Ob Neubau oder Umbau, komplexe Industrieanlage oder Werkstätte im Handwerksbetrieb: Ein Explosionsschutzkonzept ist in vielen Fällen Voraussetzung für die Genehmigung einer Betriebsanlage. Professionell vorbereitete Einreichunterlagen können den Weg zum positiven Bescheid deutlich verkürzen.

 

Damit Ihre Pläne bald Realität werden können, begleiten wir Ihr Vorhaben von Anfang an. Wir sorgen für eine klare Beurteilung der Explosionsgefahren und bringen effektive Explosionsschutzmaßnahmen auf den Punkt. Verständlich, wirtschaftlich sinnvoll und unter Berücksichtigung aller relevanten technischen Standards.

Schritt für Schritt zum Explosionsschutzkonzept

Für den Explosionsschutz gibt es nicht die eine Standardlösung. Jede Anlage muss ganzheitlich betrachtet und Sicherheitsmaßnahmen aufeinander abgestimmt werden, Schritt für Schritt. Wir unterstützen Sie dort, wo Sie uns brauchen – von der Planung bis zur Einreichung und darüber hinaus. Für ein optimales Ergebnis setzen wir auf enge Abstimmung mit zuständigen Behörden, Lieferanten und ausführenden Unternehmen. Und über alle Schritte hinweg sorgen wir dafür, dass Sie den Überblick behalten.

Häufige Fragen

  • Die Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) wurde als Verordnung zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) erlassen und ist mit 1. August 2004 in Kraft getreten. Sie beinhaltet Bestimmungen zum Explosionsschutz in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des ASchG. Das Ziel der Verordnung ist der Schutz von Menschen und Sachwerten durch die Vermeidung von Explosionen bzw. durch die Minimierung der Auswirkungen von auftretenden Explosionen.

    Die VEXAT ist auf jeden Betrieb anwendbar, der explosionsgefährliche Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube in Mischung mit Luft herstellt, bearbeitet, verarbeitet, lagert oder bereitstellt. Explosionsgefahren entstehen insbesondere in Betrieben, in denen mit brennbaren bzw. explosiven Flüssigkeiten und Stäuben, wie Klebern, Lacken, Lösungsmitteln, Verdünnern, Mehl-, Holz- und/oder Metallstäuben, gearbeitet wird.

  • In der Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) ist die Verantwortung des Arbeitgebers hinsichtlich Explosionsschutz im Detail geregelt. Die VEXAT beinhaltet insbesondere

    • die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Ermittlung, Beurteilung und Dokumentation der Explosionsgefahren
    • Information und Unterweisung der Mitarbeiter sowie Arbeitsfreigabe
    • Prüfungen, Messungen, Gefahrenanalyse und Störfallvorsorge
    • die Rangordnung des Explosionsschutzes (primär – sekundär – konstruktiv)
    • die Anforderungen an elektrische Anlagen und Gegenstände in explosionsgefährdeten Bereichen sowie wiederkehrende Überprüfungen.
  • § 10 der VEXAT legt eine Rangordnung für den Explosionsschutz fest, die zwingend einzuhalten ist:

    • Primärer Explosionsschutz – Vermeidung der Bildung von explosionsfähigen Atmosphären oder explosionsgefährdeten Bereichen
    • Sekundärer Explosionsschutz – Vermeidung wirksamer Zündquellen
    • Tertiärer oder konstruktiver Explosionsschutz – Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkung von Explosionen
  • Gemäß VEXAT müssen Arbeitgeber/innen vor Inbetriebnahme einer Arbeitsstätte Explosionsgefahren evaluieren. Dies erfolgt in Form eines Explosionsschutzkonzeptes, das entsprechende Sicherheitsmaßnahmen festlegt. Die umgesetzten Maßnahmen werden dann durch die Abnahme nach §7 VEXAT in das Explosionsschutzdokument überführt.

  • Arbeitgeber sind gemäß § 4 VEXAT verpflichtet, Explosionsgefahren in ihrem Betrieb zu evaluieren. Dabei müssen sie unter Berücksichtigung aller Betriebssituationen (Normalbetrieb, Wartung, Störung, etc.)

    • die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens von explosionsfähigen Atmosphären und explosionsgefährdeten Bereichen sowie
    • die charakteristischen Eigenschaften und Kenndaten der Arbeitsstoffe, die explosionsfähige Atmosphären bilden können

    ermitteln und beurteilen. Als explosionsgefährdet gelten jene Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphären in gefahrdrohenden Mengen auftreten können, sodass besondere Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich werden.

    Wenn in einer Arbeitsstätte oder auf einer Baustelle explosionsgefährdete Bereiche entstehen, ist gemäß § 5 VEXAT vor Betriebsaufnahme ein Explosionsschutzdokument zu erstellen.

  • Gemäß §5 (2) VEXAT muss das Explosionsschutzdokument jedenfalls Angaben enthalten über:

    • die festgestellten Explosionsgefahren bei Normalbetrieb sowie bei allen anderen Tätigkeiten (Instandhaltung, Reinigung, Prüfung Störungsbehebung oder besondere Arbeiten gem. § 7 Abs. 3 VEXAT)
    • alle zur Gefahrenvermeidung durchzuführenden primären, sekundären und konstruktiven Explosionsschutzmaßnahmen
    • die örtliche Festlegung der explosionsgefährdeten Bereiche und deren Einstufung in Zonen
    • die Eignung von Arbeitsmitteln, elektrischen Anlagen, Arbeitskleidung und persönlicher Schutzausrüstung für explosionsgefährdete Bereiche sowie Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen
    • Umfang und Ergebnisse von Prüfungen und Messungen in Zusammenhang mit explosionsgefährdeten Bereichen
    • bei Warn- oder Alarmbedingungen zur Explosionsvermeidung erforderliche Vorkehrungen und durchzuführende Maßnahmen
    • Arbeiten in Behältern und ähnlichen Einrichtungen nach § 6 Abs. 3
    • Ziel, Maßnahmen und Modalitäten der Koordination, wenn in der Arbeitsstätte auch betriebsfremde Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden
  • Das Explosionsschutzkonzept wird vor der Aufnahme der Arbeit auf Basis der Evaluierung von Explosionsgefahren (gem. § 4 VEXAT) erstellt und dient als Leitfaden für die Planung und Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen. Es beschreibt sämtliche organisatorischen und technischen Maßnahmen, die getroffen werden, um Explosionen zu verhindern oder deren Auswirkungen auf ein ungefährliches Maß zu beschränken. Das Explosionsschutzkonzept ist ein wesentlicher Bestandteil vieler Betriebsanlagengenehmigungsverfahren und wird – im Sinne eines positiven Betriebsanlagenbescheides – am besten in Abstimmung mit den zuständigen Behörden erstellt. Das Ziel ist die Festlegung von sicheren, vernünftigen und ökonomisch sinnvollen Maßnahmen zum Schutz von Mensch und Betrieb.

    Das Explosionsschutzdokument bildet die Umsetzung des Explosionsschutzkonzeptes ab und bündelt alle Informationen sowie Nachweisdokumente zum Explosionsschutz in der betreffenden Arbeitsstätte.

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Dipl.-Ing. (FH)

Michael Wacha

BSc

Schwerpunkte:
SFK-Betreuung
Explosionsschutz
Maschinensicherheit
Betriebsanlagengenehmigungen
Überprüfungen gem. §82b GewO

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