Icon 82b-Prüfung, Paragraphenzeichen

Überprüfung gemäß §82b GewO

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Entspricht Ihre Betriebsanlage dem genehmigten Zustand?

Betriebsanlagen verändern sich. Sie werden laufend an neue Gegebenheiten angepasst, umgebaut, erweitert und modernisiert. Für solche Veränderungsmaßnahmen ist in der Regel eine Anzeige an die Behörde oder ein Genehmigungsverfahren nötig. Darüber hinaus ist gemäß § 82b Gewerbeordnung (GewO) jeder genehmigte Gewerbebetrieb alle fünf Jahre dahingehend zu überprüfen, ob dieser dem genehmigten Zustand und den sonstigen gewerberechtlichen Bestimmungen entspricht.

Die § 82b-Prüfung muss von einer geeigneten, fachkundigen Person durchgeführt werden und ohne gesonderte Aufforderung durch die Behörde erfolgen. Sie ist somit eine Bringschuld des Betriebes. Wir begleiten Sie als unabhängige Experten durch die gesamte § 82b-Überprüfung und erstellen Ihre Prüfbescheinigung. Sollten sich Abweichungen zeigen, unterstützen wir Sie bei der Wiederherstellung des konsensgemäßen Zustandes.

Ablauf der § 82b Überprüfung

  • Sammlung und Analyse der geltenden Bescheide
  • Erhebung des Ist-Zustandes der Betriebsanlage
  • Prüfung des Genehmigungszustandes und der Auflagenerfüllung
  • Prüfung der gesetzlichen Bestimmungen
  • Dokumentation der Prüfergebnisse mit Mängelliste und Vorschlägen zur Mängelbehebung
  • Erstellung der Prüfbescheinigung
  • Gegebenenfalls Durchführung einer Änderungsanzeige oder eines Genehmigungsverfahrens

Häufige Fragen

  • Gemäß § 82b der Gewerbeordnung (GewO) muss jede genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage in regelmäßigen Zeitabständen geprüft werden.

  • Der Inhaber der Betriebsanlage muss die Prüfung rechtzeitig und ohne vorherige Aufforderung der Behörde veranlassen. Inhaber ist die Person, die die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Anlage hat, also der Eigentümer, Mieter oder Pächter.

  • Zur Durchführung der § 82b Prüfung sind berechtigt:

    • akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung
    • staatlich autorisierte Anstalten
    • Ziviltechniker (im Rahmen ihrer Befugnisse)
    • Gewerbetreibende (im Rahmen ihrer Befugnisse)
    • Inhaber einer Betriebsanlage (sofern geeignet und fachkundig)
    • sonstige geeignete und fachkundige Betriebsangehörige

    Dem Anlageninhaber obliegt die Auswahl der geeigneten Personen, die die Prüfung vornehmen sollen. Da die Prüfung viele Fachbereiche betreffen kann, macht es gegebenenfalls Sinn, mehrere entsprechend befugte Prüfer heranzuziehen.

  • Die Frist für die wiederkehrende Prüfung beträgt 5 Jahre. Für Anlagen, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterzogen worden sind, gilt eine Frist von 6 Jahren. Sind im Genehmigungsbescheid oder in anderen gewerberechtlichen Vorschriften andere Prüffristen festgesetzt, so gelten diese.

    Anlageninhaber, deren Betrieb in ein Register gemäß § 15 des Umweltmanagementgesetzes – UMG, BGBl. I Nr. 96/2001, in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen ist, sind zu einer wiederkehrenden Prüfung nicht verpflichtet.

  • Im Rahmen der § 82b Prüfung wird geprüft, ob die Betriebsanlage

    • den Genehmigungsbescheiden
    • den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften
    • den gemäß § 356b GewO mit anzuwendenden Vorschriften

    entspricht und ob

    • die Betriebsanlage dem Abschnitt 8a GewO betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen (Seveso-Betriebe) unterliegt
  • Über jede § 82b Prüfung muss eine Prüfbescheinigung sowie eine vollständige Dokumentation der Prüfung erstellt werden, aus der insbesondere der Umfang und der Inhalt der Prüfung hervorgehen. Diese Unterlagen müssen im Betrieb zur jederzeitigen Einsicht der Behörde aufbewahrt und auf Aufforderung übermittelt werden.

  • Falls im Rahmen der Prüfung Mängel oder Abweichungen vom genehmigten Zustand festgestellt werden, muss der Inhaber der Betriebsanlage unverzüglich eine Ausfertigung der Prüfbescheinigung an die zuständige Behörde übermitteln. Die Prüfbescheinigung muss Vorschläge mit angemessenen Fristen zur Behebung der Mängel sowie eine Darstellung der getroffenen und zu treffenden Maßnahmen enthalten.

Interessiert? Ich bin gerne für Sie da!

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Dipl.-Ing. (FH)

Michael Wacha

BSc

Schwerpunkte:
SFK-Betreuung
Explosionsschutz
Maschinensicherheit
Betriebsanlagengenehmigungen
Überprüfungen gem. §82b GewO

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