Entspricht Ihre Betriebsanlage dem genehmigten Zustand?
Betriebsanlagen verändern sich. Sie werden laufend an neue Gegebenheiten angepasst, umgebaut, erweitert und modernisiert. Für solche Veränderungsmaßnahmen ist in der Regel eine Anzeige an die Behörde oder ein Genehmigungsverfahren nötig. Darüber hinaus ist gemäß § 82b Gewerbeordnung (GewO) jeder genehmigte Gewerbebetrieb alle fünf Jahre dahingehend zu überprüfen, ob dieser dem genehmigten Zustand und den sonstigen gewerberechtlichen Bestimmungen entspricht.
Die § 82b-Prüfung muss von einer geeigneten, fachkundigen Person durchgeführt werden und ohne gesonderte Aufforderung durch die Behörde erfolgen. Sie ist somit eine Bringschuld des Betriebes. Wir begleiten Sie als unabhängige Experten durch die gesamte § 82b-Überprüfung und erstellen Ihre Prüfbescheinigung. Sollten sich Abweichungen zeigen, unterstützen wir Sie bei der Wiederherstellung des konsensgemäßen Zustandes.
Zeitersparnis und Überblick
Sie erhalten eine Übersicht der Genehmigungssituation Ihres Betriebes. Nach der ersten Aufarbeitung aller Bescheide und Unterlagen wird bei nachfolgenden Änderungen oder Prüfungen auf dem aktualisierten Stand aufgebaut. So behalten Sie den Überblick und sparen wertvolle Zeit.
Unabhängige Prüfung durch Experten
Unsere Experten bringen die nötige Erfahrung mit, um schnell zu erkennen, was in Ihrer Betriebsanlage fehlt, nicht in Ordnung ist, oder einer Genehmigung bedürfte. Als unabhängige Prüfer garantieren wir eine objektive Bewertung Ihrer Betriebsanlage.
Rechtssicherheit
Die regelmäßige § 82b-Überprüfung erhöht die Rechtssicherheit für GeschäftsführerInnen sowie verantwortliche Beauftragte und kann in Haftungsfragen entscheidend sein. Sie ist somit ein wesentlicher Baustein einer rechtssicheren Organisation.
Ablauf der § 82b Überprüfung
- Sammlung und Analyse der geltenden Bescheide
- Erhebung des Ist-Zustandes der Betriebsanlage
- Prüfung des Genehmigungszustandes und der Auflagenerfüllung
- Prüfung der gesetzlichen Bestimmungen
- Dokumentation der Prüfergebnisse mit Mängelliste und Vorschlägen zur Mängelbehebung
- Erstellung der Prüfbescheinigung
- Gegebenenfalls Durchführung einer Änderungsanzeige oder eines Genehmigungsverfahrens
Häufige Fragen
Gemäß § 82b der Gewerbeordnung (GewO) muss jede genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage in regelmäßigen Zeitabständen geprüft werden.
Der Inhaber der Betriebsanlage muss die Prüfung rechtzeitig und ohne vorherige Aufforderung der Behörde veranlassen. Inhaber ist die Person, die die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Anlage hat, also der Eigentümer, Mieter oder Pächter.
Zur Durchführung der § 82b Prüfung sind berechtigt:
- akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung
- staatlich autorisierte Anstalten
- Ziviltechniker (im Rahmen ihrer Befugnisse)
- Gewerbetreibende (im Rahmen ihrer Befugnisse)
- Inhaber einer Betriebsanlage (sofern geeignet und fachkundig)
- sonstige geeignete und fachkundige Betriebsangehörige
Dem Anlageninhaber obliegt die Auswahl der geeigneten Personen, die die Prüfung vornehmen sollen. Da die Prüfung viele Fachbereiche betreffen kann, macht es gegebenenfalls Sinn, mehrere entsprechend befugte Prüfer heranzuziehen.
Die Frist für die wiederkehrende Prüfung beträgt 5 Jahre. Für Anlagen, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterzogen worden sind, gilt eine Frist von 6 Jahren. Sind im Genehmigungsbescheid oder in anderen gewerberechtlichen Vorschriften andere Prüffristen festgesetzt, so gelten diese.
Anlageninhaber, deren Betrieb in ein Register gemäß § 15 des Umweltmanagementgesetzes – UMG, BGBl. I Nr. 96/2001, in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen ist, sind zu einer wiederkehrenden Prüfung nicht verpflichtet.
Im Rahmen der § 82b Prüfung wird geprüft, ob die Betriebsanlage
- den Genehmigungsbescheiden
- den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften
- den gemäß § 356b GewO mit anzuwendenden Vorschriften
entspricht und ob
- die Betriebsanlage dem Abschnitt 8a GewO betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen (Seveso-Betriebe) unterliegt
Über jede § 82b Prüfung muss eine Prüfbescheinigung sowie eine vollständige Dokumentation der Prüfung erstellt werden, aus der insbesondere der Umfang und der Inhalt der Prüfung hervorgehen. Diese Unterlagen müssen im Betrieb zur jederzeitigen Einsicht der Behörde aufbewahrt und auf Aufforderung übermittelt werden.
Falls im Rahmen der Prüfung Mängel oder Abweichungen vom genehmigten Zustand festgestellt werden, muss der Inhaber der Betriebsanlage unverzüglich eine Ausfertigung der Prüfbescheinigung an die zuständige Behörde übermitteln. Die Prüfbescheinigung muss Vorschläge mit angemessenen Fristen zur Behebung der Mängel sowie eine Darstellung der getroffenen und zu treffenden Maßnahmen enthalten.